Polen
Begrenzung in der App: 70 km/h.
Tempo
80 km/h auf der autostrada, der droga ekspresowa und auf zweibahnigen Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung. 70 km/h auf den übrigen Straßen. Gilt dem zespół pojazdów, also Auto plus Anhänger.
Quelle. Policja, "Jazda z przyczepą"
Maße — verifiziert aus zwei Rechtsakten
Polen teilt die Maße auf zwei Rechtsvorschriften auf, und die eine allein reicht nicht. Die Länge des Gespanns steht im Gesetz, der Rest in der Verordnung.
Quellen, beide über api.sejm.gov.pl (ELI), abgerufen am 2026-08-07: ustawa Prawo o ruchu drogowym (Dz.U. 1997 nr 98 poz. 602, tekst jednolity gestempelt 2026-03-03) und rozporządzenie w sprawie warunków technicznych pojazdów (tekst jednolity Dz.U. 2024 poz. 502, verkündet 2024-04-04).
| Maß | Polen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Breite | 2,55 m | rozp. § 2 ust. 2 |
| Breite, temperaturgeführtes Fahrzeug | 2,60 m | rozp. § 2 ust. 2 zweiter Satz |
| Höhe | 4,00 m | rozp. § 2 ust. 4 |
| Länge, Auto | 12,00 m | rozp. § 2 ust. 1 pkt 1 |
| Länge, Wohnwagen | 12,00 m | rozp. § 2 ust. 1 pkt 3 |
| Länge, Gespann | 18,75 m | rozp. § 2 ust. 1 pkt 5, ustawa art. 62 ust. 4a |
| Zahl der Fahrzeuge im Gespann | höchstens 2 | ustawa art. 62 ust. 4 |
Die Wortlaute der Verordnung:
§ 2. 1. Długość pojazdu nie może przekraczać w przypadku: 1) pojazdu samochodowego […] – 12,00 m; […] 3) przyczepy, z wyjątkiem naczepy – 12,00 m; […] 5) zespołu złożonego z pojazdu silnikowego i przyczepy – 18,75 m;
2. Szerokość pojazdu […] nie może przekraczać 2,55 m.
4. Wysokość pojazdu, z zastrzeżeniem ust. 12, nie może przekraczać 4,00 m.
Das Gesetz sagt dasselbe über das Gespann und fügt eine Regel hinzu, die kein anderes der abgeholten Länder in dieser Form hat:
4. Zespół pojazdów może składać się najwyżej z 3 pojazdów, a zespół ciągnięty przez pojazd silnikowy inny niż ciągnik rolniczy lub pojazd wolnobieżny – z 2 pojazdów.
4a. Długość zespołu 2 pojazdów nie może przekraczać 18,75 m, a 3 pojazdów – 22 m […]
Ein Gespann, das von etwas anderem als einem Traktor gezogen wird, darf also aus zwei Fahrzeugen bestehen: dem Auto und dem Wagen. Kein zweiter Anhänger, kein Karren hinter dem Wohnwagen. Die schwedische 24-Meter-Grenze setzt umgekehrt voraus, dass mehr Einheiten mithängen können.
Eine Einzelheit, die sich leicht überinterpretieren lässt: 2,55 kommt auch in Art. 60 ust. 6 pkt 1 des Gesetzes vor, dort geht es aber darum, wie weit eine Ladung hinausragen darf, nicht um die Breite des Fahrzeugs. Die Breite steht im Gesetz überhaupt nicht — wer nur das Prawo o ruchu drogowym liest, findet keine Breitengrenze und kann den falschen Schluss ziehen.
Die Verordnung definiert nicht selbst, was in die Maße nicht eingerechnet wird, sondern verweist weiter: § 2 ust. 5 zeigt auf sekcji F części 2 załącznika XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission. Was für die polnische Kupplungseinrichtung gilt, ist also eine EU-Frage, keine polnische.
Diese Frage ist nun an den EU-Text gestellt, und die Antwort lautet, dass die Deichsel mitzählt. Die Seite sagte früher, sie sei nicht geklärt; das stimmt nicht mehr. Abschnitt F besteht aus einer Tabelle darüber, was außerhalb des Maßes bleiben darf, Spalte für Spalte je Fahrzeugklasse, und Nummer 6 heißt "Mechanische Verbindungseinrichtungen". Sie ist mit x für M1, M2, M3, N1, N2 und N3 gekennzeichnet — aber mit — für O1, O2, O3 und O4. Ein Anhänger darf seine Kupplung also nicht außerhalb der Länge lassen. Dass die Markierung beabsichtigt ist, sieht man an der nächsten Zeile: Nummer 7 gilt einer weiteren Kupplung ganz hinten an einem Anhänger, wenn sie abnehmbar ist, und die ist allein für O mit x versehen. Es ist die hintere Kupplung, die abgezogen werden darf, nicht die vordere. Abschnitt E derselben Verordnung sagt außerdem in Nummer 1.1.1 a) geradeheraus "Anhänger: 12,00 m einschließlich Deichsel", und in Nummer 1.3, dass eine verstellbare Deichsel waagerecht und voll ausgezogen gemessen wird. Polen steht deshalb als "mit" in MATBASIS.
Die Kette gilt Polen, nicht allen, die die EU erwähnen. Gerade weil § 2 ust. 5 die 2021/535 beim Namen nennt, kommt die Antwort hierher mit. Länder, die stattdessen die Richtlinie 96/53/EG umsetzen, haben nichts davon: deren Art. 1.1 a) erfasst nur M2, M3, N2, N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4, also nie einen Personenkraftwagen mit Wohnwagen. Griechenland, Moldau und Kosovo schweigen deshalb weiterhin.
Zwei Änderungsverordnungen sind nach dem konsolidierten Text ergangen (Dz.U. 2024 poz. 983 und poz. 1417). Beide sind gelesen: die erste verlängert eine Übergangsregel über Fahrschulfahrzeuge, die zweite fügt in § 1 eine Nummer über Rennwagen ein. Keine von beiden rührt § 2 an. Die Zahlen oben gelten.
Der Weg dorthin: isap.sejm.gov.pl antwortet mit 200 und einer 1145 Byte großen Incapsula-Seite, die sich für die angeforderte PDF ausgibt — file auf der Datei verrät es. api.sejm.gov.pl hat dasselbe Dokument ohne Sperre. Der Pfad ist nicht zu erraten: /eli/acts/DU/1997/602/text.html liefert den Ursprungstext von 1997, während der konsolidierte unter /text/U/<Datei>.pdf liegt. Das dritte Land in Folge, in dem die amtliche Quelle bereitwillig die falsche Fassung ihrer selbst ausliefert.
