Ungarn
Begrenzung in der App: 70 km/h.
Tempo
80 km/h auf der autópálya, 70 außerhalb geschlossener Ortschaften, 50 innerorts. Gilt dem gépjárműből és pótkocsiból álló járműszerelvény, also Auto plus Anhänger.
Quelle. KRESZ (1/1975. KPM–BM együttes rendelet) 26. § (1) b)
Maße — 3,00 m in der Höhe, das Niedrigste des Materials
Ungarn hat die niedrigste Höhengrenze des ganzen Materials, und sie gilt genau dem, was ein Wohnwagen ist.
| Maß | Ungarn | Fundstelle |
|---|---|---|
| Breite, Auto | 2,55 m | 5. § (1) |
| Breite, Anhänger | 2,55 m | 5. § (1) |
| Höhe, Auto | 4,00 m | 5. § (2) |
| Höhe, Anhänger eines Personenkraftwagens | 3,00 m | 5. § (2) |
| Länge, Wohnwagen | 12,00 m | 5. § (3) c) |
| Länge, Wohnmobil | 12,00 m | 5. § (3) c) |
| Länge, Gespann | 18,75 m | 5. § (4) b) |
Quelle. 6/1990. (IV. 12.) KöHÉM rendelet a közúti járművek forgalomba helyezésének és forgalomban tartásának műszaki feltételeiről, 5. §, Fassung gekennzeichnet "Hatály: ( 2026.I.4. - )".
Der Wortlaut von 5. § (2), vollständig:
A személygépkocsi pótkocsijának a magassága a 3,00 métert, egyéb jármű magassága a 4,00 métert nem haladhatja meg.
"Die Höhe des Anhängers eines Personenkraftwagens darf 3,00 Meter nicht übersteigen, die Höhe anderer Fahrzeuge 4,00 Meter." Jeder andere Absatz von
- § trägt einen Änderungsstern, der zeigt, wann er zuletzt angefasst wurde;
(2) trägt keinen. Das ist der Wortlaut von 1990, in sechsunddreißig Jahren unverändert.
**Und ein Wohnwagen ist genau a személygépkocsi pótkocsija.** Die Verordnung definiert den Wohnwagen nirgends eigens: 2. § (19) definiert lakóautó, das Wohnmobil, und dabei bleibt es — die Wörter lakókocsi und lakópótkocsi kommen im ganzen Text nicht vor. Ein Wohnwagen ist deshalb schlicht der Anhänger, den ein Personenkraftwagen zieht, und die Regel greift ohne einen Zwischenschritt der Auslegung.
- § (3) teilt die Länge in drei Punkte: a) Bus 12,00, b) Gelenkbus 18,00, und c)
"egyéb járműnél – kivéve a félpótkocsit –: 12,00 méter", also alles andere außer dem Sattelanhänger. Wohnwagen und Wohnmobil teilen sich damit denselben Punkt.
- § (6) enthält eine Regel, die es sonst im ganzen Material nicht gibt: der
Abstand zwischen der Hinterachse des Autos und der Vorderachse des Anhängers darf 3,00 m nicht unterschreiten. Es ist das einzige Mindestmaß der Sammlung — alles andere ist eine Obergrenze.
- § (7) zählt auf, was in die Breite nicht eingerechnet wird, und die Liste ist
eine wortgetreue Übernahme von Anlage 1 Nummer 2 des Wiener Übereinkommens: dieselben fünf Posten, in derselben Reihenfolge. Ungarn hat den völkerrechtlichen Text in die eigene Verordnung geschrieben, statt auf ihn zu verweisen.
- § (5) setzt außerdem 16,40 und 15,65 m, misst aber ab *"a rakfelület legelső, a
vezető fülke mögötti külső pontja"* — der vordersten Außenkante der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus. Das setzt ein Güterfahrzeug voraus, und der Posten steht deshalb nicht in der Tabelle.
Gelten die ungarischen Maße für einen im Ausland zugelassenen Wohnwagen?
Die Frage ist berechtigt, denn 1. § (1) sagt, die Verordnung gelte den in Ungarn in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, und (2) schickt die ausländischen woandershin:
(2) A külföldi hatósági jelzéssel ellátott járművekre a közúti közlekedésről szóló … nemzetközi egyezmény (a továbbiakban: Egyezmény) 5. Függelékében foglalt műszaki feltételeket kell alkalmazni.
Sowohl Ungarn (Ratifikation 16. März 1976) als auch Schweden (25. Juli 1985) sind Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, der Verweis greift also.
Die Antwort lautet: ja, die ungarischen Maße gelten. Anlage 5, auf die der Absatz zeigt, enthält überhaupt keine Maße — sie besteht aus vier Kapiteln (I Bremsen, II Beleuchtung, III sonstige Anforderungen, IV Ausnahmen) und schreibt kein einziges Meter vor. Die Maße stehen in Anlage 1 Nummer 1, und die sagt das Gegenteil dessen, was der Verweis vermuten ließe:
Contracting Parties may refuse to admit to their territories in international traffic motor vehicles, trailers or combinations of vehicles whose over-all weight or weight per axle or dimensions exceed the limits fixed by their domestic legislation…
Das Übereinkommen behält also den Vertragsparteien ausdrücklich das Recht vor, ihre eigenen nationalen Maße auf den internationalen Verkehr anzuwenden. Der Verweis in 1. § (2) verlagert die technischen Anforderungen an Bremsen und Licht auf das Übereinkommen, aber nicht die Maße.
Quelle. Übereinkommen über den Straßenverkehr, Wien 1968, UNTS Bd. 1042, Nr. I-15705, authentischer englischer Text. Die zuletzt angenommenen Änderungen — von Italien vorgeschlagen, mit Verwahrernotifikation C.N.322.2024 angenommen und seit 2025-02-09 für alle Vertragsparteien in Kraft — wurden in ECE/TRANS/WP.1/2017/1/Rev.3 gelesen: sie betreffen die Artikel 25 bis und 32, Anlage 1 Nummern 2 und 8, Anlage 5 Kapitel I Nummer 18 und das ganze Kapitel II. Keine davon betrifft Maße, und Anlage 1 Nummer 1 ist unangetastet.
