Schweiz
Begrenzung in der App: 80 km/h.
Tempo
80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften für Anhängerzüge. Auf Autobahn und Autostraße 100 km/h, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. Beide Obergrenzen gelten auch dort, wo das Schild mehr anzeigt (Abs. 3).
Quelle. Fedlex, VRV SR 741.11, Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 2 Bst. c, Stand 1.7.2026
Maße — drei der vier Zahlen stehen im Gesetz, nicht in der Verordnung
Hier läuft die Delegation in die andere Richtung als in Estland und Portugal. Die Schweiz schreibt die Zahlen selbst in den Gesetzestext und lässt die Verordnung den Rest ausfüllen. Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) Art. 9 Abs. 1, Stand 1.7.2026:
Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.
Abs. 1bis übergibt die Einzelheiten: "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger." Auf dieser Ermächtigung ruhen die Art. 64–66 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) — jede Artikelüberschrift trägt den Verweis (Art. 9 Abs. 1 SVG) in ihrem eigenen Text.
Quelle. Fedlex, SVG SR 741.01 und VRV SR 741.11, beide Stand 1.7.2026 — dieselbe Ausgabe, aus der auch das Tempo in Art. 5 stammt.
| Maß | Schweiz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Breite | 2,55 m (2,60 für klimatisierten Aufbau mit mindestens 45 mm gedämmter Seitenwand) | SVG Art. 9 Abs. 1, VRV Art. 64 Abs. 1 |
| Höhe | 4,00 m, ausdrücklich mit Ladung | SVG Art. 9 Abs. 1, VRV Art. 66 |
| Länge, Wohnwagen | 12,00 m, ausdrücklich ohne Ladung | VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. b |
| Länge, Wohnmobil | 12,00 m, ausdrücklich ohne Ladung (Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen) | VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. a |
| Länge, Gespann | 18,75 m | SVG Art. 9 Abs. 1, VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. f |
Die Wortlaute:
Art. 64 Abs. 1. Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.
Art. 65 Abs. 1. Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00 —
b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00 — … e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50 — f. Anhängerzüge 18,75 — g. Gelenkbusse 18,75
Art. 66. Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen.
Die Messweise unterscheidet sich innerhalb derselben Verordnung. Die Länge wird ohne Ladung gemessen, die Höhe mit der Ladung. Das ist nicht dasselbe wie das französische und italienische "Kupplung eingerechnet" oder das finnische "Deichsel abgezogen" — hier ist es die Ladung, die in das eine Maß eingerechnet und aus dem anderen herausgerechnet wird, in zwei Artikeln, die nebeneinander stehen. Ein Fahrradträger an der Rückwand des Wohnwagens beeinflusst also die Länge nicht, eine Dachbox aber die Höhe.
Das Wort Anhängerzug ist weder in der VRV noch in der VTS irgendwo definiert. Eine Suche nach Anhängerzug gefolgt von ist, sind, gilt oder gelten ergibt in beiden Erlassen null Treffer. Es ist dasselbe undefinierte Wort, das die 80er-Grenze in Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 trägt, also die, die schon in der Begrenzung der Seite steckt — würde das Wort das Wohnwagengespann nicht erfassen, fielen Tempo und Länge zugleich.
Das müssen sie nicht, denn das Gesetz steht über der Verordnung, und das Gesetz sagt etwas Weiteres: SVG Art. 9 Abs. 1 setzt 18,75 m für Fahrzeugkombinationen, ohne Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse. Dass der Wohnwagen ein Anhänger ist, ergibt sich aus VTS (SR 741.41) Art. 20 Abs. 2 Bst. c: "«Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist" — ein Transportanhänger, also ein Anhänger. Auto plus Anhänger ist eine Fahrzeugkombination. 18,75 gilt.
Eine Regel, die kein Nachbar in dieser Form hat. VRV Art. 65a Kreisfahrt, in Kraft seit 2022-04-01:
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können.
Äußerer Durchmesser 25 m, innerer 10,60 m — dieselben Zahlen wie die belgische Kurvenlaufanforderung, nur als Durchmesser statt als Radien ausgedrückt (12,50 und 5,30). Die Anforderung gilt ausdrücklich für Fahrzeugkombinationen, also auch für ein Wohnwagengespann. Es ist kein Maß, das sich in einer App anzeigen lässt: es hängt vom Radstand des Zugfahrzeugs und von der Deichsellänge des Wohnwagens ab, nicht von einer Zahl, die im Fahrzeugschein steht.
Methodennotiz: fedlex.admin.ch ist ebenfalls eine SPA, und der Dateipfad hat eine Falle. Die Adressen unter /eli/cc/... antworten mit 200 und einer 77 151 Byte großen Hülle. Der Text liegt im Filestore, nach dem Muster
https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/<eli>/<yyyymmdd>/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-<eli>-<yyyymmdd>-de-html[-N].htmlwobei das Suffix -N bei manchen Erlassen vorhanden ist und bei anderen fehlt: die VRV verlangt -4, VTS und SVG verlangen gar nichts. Die falsche Form gibt still die Hülle mit Status 200 zurück. Welche Form gilt, lässt sich aus dem Netzwerkprotokoll ablesen, wenn man die Seite im Browser öffnet — nicht aus der Adresse.
