Belgien
Begrenzung in der App: 70 km/h.
Tempo
70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften in Flandern seit 2017-01-01, 90 in Wallonien, 70 in Brüssel. Autobahn 120, aber 90 für Gespanne über 3,5 Tonnen. Eine anhängerspezifische Regel gibt es in Art. 11 nicht.
Quelle. AR 1er décembre 1975, Art. 11 in den regionalen Fassungen, Justel-Konsolidierung gelesen am 2026-08-07
Maße — zwei Rechtsvorschriften, und eine Lücke in der einen
Belgien teilt die Maße auf zwei Texte auf, und man muss beide lesen.
Die Straßenverkehrsordnung — arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière, derselbe AR wie Artikel 11 mit den Geschwindigkeiten, Justel — regelt das beladene Fahrzeug auf öffentlicher Straße in Art. 46:
46.1. La largeur d'un véhicule chargé, mesurée toutes saillies comprises, ne peut excéder les limites suivantes : 1° véhicule automobile, véhicule à traction animale ou leur remorque : (2,55) mètres ou 2,6 mètres lorsque le véhicule a une largeur de 2,6 mètres conformément au règlement technique des véhicules automobiles.
46.3. La hauteur d'un véhicule chargé ne peut dépasser 4 mètres.
Art. 46 enthält überhaupt keine Längengrenze — 46.2 handelt nur davon, wie weit die Ladung vorn und hinten über das Fahrzeug hinausragen darf. Auch Art. 49, Trains de véhicules, setzt keine: er regelt, wie viele Anhänger gezogen werden dürfen und wie die Kupplung auszusehen hat, und nennt 25 Meter allein für Jahrmarktszüge und Werbekolonnen im Schritttempo. Für die Länge verweist Art. 46.1 weiter auf le règlement technique des véhicules automobiles.
Die technische Verordnung ist der arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, Justel, Konsolidierung aktualisiert bis 2025-03-21. Die Maße stehen in Art. 32bis, der für Fahrzeuge gilt, deren Typgenehmigung ab dem 1985-01-01 beantragt wurde. Der Artikel teilt die Fahrzeuge in drei Klassen: Klasse I "véhicules destinés au transport de personnes", Klasse II "les véhicules ou les combinaisons de véhicules destinés au transport de choses" unter 44 Tonnen, Klasse III das, was größer als Klasse II ist und eine besondere Genehmigung verlangt.
| Maß | Belgien | Fundstelle |
|---|---|---|
| Breite | 2,55 m (2,60 für konditionierte Fahrzeuge und Wechselaufbauten) | AR 1975 Art. 46.1 1°; AR 1968 Art. 32bis 2.1.1 und 3.1.1 |
| Höhe | 4,00 m, Ladung eingerechnet | AR 1975 Art. 46.3; AR 1968 Art. 32bis 2.1.2 und 3.1.2 |
| Länge, Wohnwagen | 12,00 m (remorques, à l'exclusion des semi-remorques) | AR 1968 Art. 32bis 3.1.3.2 |
| Länge, Wohnmobil | 12,00 m (véhicules à moteur, Bus ausgenommen) | AR 1968 Art. 32bis 3.1.3.1 |
| Länge, Gespann | keine Grenze, die ein Wohnwagengespann nennt — siehe unten | — |
Breite und Höhe stehen also in beiden Rechtsvorschriften mit denselben Zahlen, was eine willkommene Bestätigung ist. Die Gespannlänge ist eine andere Sache.
Die Lücke. Die 18,75 Meter, die üblicherweise für Belgien angegeben werden, stehen in Art. 32bis 3.1.3.5 und lauten vollständig "pour les trains routiers (camion et remorque) : 18,75 m, si le train satisfait aux conditions suivantes" — zwei geometrische Bedingungen über den Abstand von der Vorderkante des Laderaums bis zur Hinterkante des Anhängers (15,65 m beziehungsweise 16,40 m). Werden sie nicht erfüllt, gelten stattdessen 18 m. Die Regel sitzt in Klasse II, den Güterfahrzeugen, und wurde durch AR 2017-07-31/07 eingefügt, in Kraft seit 2017-08-20, die belgische Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/719.
Klasse I, die Personenfahrzeuge, bekommt in 2.1.3 eine Länge je Fahrzeug — 12 m für anderes als Busse, 18,75 m für den Gelenkbus und für den Bus mit Anhänger — aber keine Länge für ein Gespann. Ein Personenkraftwagen mit Wohnwagen ist weder camion et remorque noch Bus mit Anhänger. Keine Zeile in Art. 32bis nennt diese Kombination.
Es lohnt sich, mit dem Artikel zu vergleichen, den Art. 32bis ersetzt hat. Art. 31, der für Fahrzeuge mit vor 1986 beantragter Typgenehmigung immer noch in der Verordnung steht, hatte eine ausdrückliche Auffangregel: "3° Longueur d'un train de véhicules : … b) 18 m lorsqu'il s'agit d'un véhicule à soufflet ou un autre train de véhicules." Diese Formulierung — ein anderer Fahrzeugzug — deckt alles mit Anhänger ab. Als Art. 32bis 1985 übernahm, wurde die allgemeine Regel gegen klassengegliederte Regeln getauscht, und der Personenkraftwagen mit Anhänger landete zwischen den Klassen.
Der Schluss ist derselbe wie der portugiesische, nur in die andere Richtung: Portugals nationaler Text ist weiter als die Richtlinie, die er umsetzt, und fängt deshalb ein Wohnwagengespann, Belgiens ist ebenso eng wie die Richtlinie und tut es nicht. In Belgiens Zelle 18,75 zu schreiben hieße, eine Güterfahrzeugzahl zu leihen und sie nationales Recht zu nennen. Die Zelle bekommt deshalb eine Fußnote, keine Zahl.
Die Kurvenlaufanforderung in Art. 32bis 2.3.2 ist dieselbe EU-Anforderung wie die luxemburgische und die portugiesische, nur anders ausgedrückt: äußerer Radius 12,50 m, Breite des Rings höchstens 7,20 m — also innerer Radius 5,30 m — und höchstens 0,80 m außerhalb der Tangente. Dieselben Zahlen, andere Worte.
Die vier Fassungen von Art. 32bis (föderal, wallonisch, brüsselerisch, flämisch) wurden jede für sich geprüft und haben bei allen vier Maßen identische Zahlen. Anders als das Tempo in Art. 11 sind die Maße also nicht regionalisiert.
