Österreich
Begrenzung in der App: 70 km/h.
Tempo
80 km/h auf Autobahn und Schnellstraße mit schwerem Anhänger (BE). Mit leichtem Anhänger 100 km/h. Ein Wohnwagen über 750 kg ist ein schwerer Anhänger.
Quelle. oesterreich.gv.at
Maße — verifiziert aus dem KFG 1967
Quelle: Kraftfahrgesetz 1967 § 4, RIS, "Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.08.2026", am selben Tag abgerufen.
| Maß | Österreich | Fundstelle |
|---|---|---|
| Höhe | 4,00 m | § 4 Abs. 6 Z 1 |
| Breite | 2,55 m | § 4 Abs. 6 Z 2 b |
| Breite, klimatisiertes Fahrzeug | 2,60 m | § 4 Abs. 6 Z 2 a |
| Länge, Auto und Anhänger je für sich | 12,00 m | § 4 Abs. 6 Z 3 a |
| Länge, Gespann | 18,75 m | § 4 Abs. 7a |
Der Wortlaut in Abs. 6: "Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten 1. eine größte Höhe von 4 m, 2. eine größte Breite von a) bei klimatisierten Fahrzeugen 2,6 m, b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m, 3. eine größte Länge von a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge 12,00 m".
Die Gespannlänge steht nicht bei den anderen Maßen, sondern zuletzt in Abs. 7a, einem Absatz, der im Übrigen von Gesamtgewichten handelt: "Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten." Kraftwagen mit Anhänger steht ohne Einschränkung, anders als die deutsche Aufteilung in Zugmaschinen und andere — Österreich gibt einem Personenkraftwagen mit Wohnwagen also dieselben 18,75 wie einem Lastwagen mit Anhänger.
Zu beachten: das KFG hat fünf verschiedene Absätze mit der Bezeichnung (7a) in verschiedenen Paragrafen. Es ist der erste, in § 4, der der Maßabsatz ist.
